Gründungszuschuss - SGB III § 57 und § 58
Für
Gründerinnen und Gründer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld
(kein ALG II) haben.
Eckpunkte des Gründungszuschusses
- Gründer können zur Sicherung des Lebensunterhaltes in
der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe
ihres individuellen Arbeitslosengeldes für sechs Monate
erhalten.
- Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich
eine Pauschale von 300 Euro gezahlt, die es den Gründern
ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen
Sozialversicherungen abzusichern.
- In einer zweiten Förderphase kann dann für neun weitere
Monate die Pauschale in Höhe von 300 EUR gezahlt werden.
- Insgesamt beträgt die Förderung damit 15 Monate;
spätestens dann muss der Gründer auf eigenen Füßen stehen.
- Grundlage für die Förderung soll die Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit eines
Gründungsvorhabens sein. Zusätzlich müssen die Gründer der
BA ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine
Förderung zu erhalten.
- Um Kosten zu reduzieren und Anreize für eine frühzeitige
Gründung zu setzen, soll nur noch gefördert werden, wer noch
über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens
150 Tagen verfügt.
Externer Link:
Informationen des BMAS zur Gründungsförderung
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über
Tragfähigkeit der Existenzgründung
fachkundige Stellungnahme -
Tragfähigkeitsbescheinigung
Für die Gewährung des Gründerzuschusses ist eine so genannte
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle - das sind z.B. Kammern
und Verbände, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und
Unternehmensberater - über die Tragfähigkeit der
Existenzgründung vorzulegen. Dazu werden folgende Unterlagen
benötigt: Lebenslauf einschließlich Befähigungsnachweis,
Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und
Rentabilitätsvorschau.
Diese fachkundige Stellungnahme fertige ich
zügig an und bin gegebenenfalls auch gerne bei der Erstellung
der dazu erforderlichen betriebswirtschaftlichen
Unterlagen behilflich.
Eine Vorlage dazu können Sie sich
hier herunterladen.
Rufen Sie mich an: (030) 8 61 87 52
KfW Gründercoaching Deutschland
Bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit löste eine
Programmvariante des
KfW Gründercoachings Deutschland
das ehemalige
ESF-Coaching ab.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Gründer und Gründerinnen, die vorher arbeitslos waren. Der Zuschuss
wird für Expertenhilfe gezahlt, wenn sie innerhalb des ersten Jahres
nach der Gründung in Anspruch genommen wird.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Höchstens 3.600 Euro. 90 % des Beratungshonorars werden als Zuschuss
gezahlt, wenn es nicht mehr als 4.000 Euro beträgt. Pro Tag dürfen
nicht mehr als 800 Euro berechnet werden.
Für weitere Fragen zum Gründercoaching Deutschland und zu meinen
Leistungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bin ich überhaupt ein Unternehmertyp?
Weitere Informationen zur Existenzgründung aus der
Arbeitslosigkeit:
Download der Broschüre Gründerzeiten Nr. 16 vom BMWi Server
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